AGB

I. Allgemeines, Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Werbeagentur AD&D, im HRB eingetragen als AD&D Werbeagentur GmbH, Fichtenweg 14, 83071 Stephanskirchen (im Folgenden: Agentur und Auftragnehmer) und deren Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) abgeschlossen werden. 


2. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt, „Auftragnehmer“ denjenigen Vertragspartner, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ die Werbeagentur bzw. deren Mitarbeiter als denjenigen Vertragspartner, der die beauftragte Hauptleistung erhält und im Gegenzug die Vergütung zu zahlen hat.


3. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung abschließt. Der Auftrag ist auch dann über den Auftraggeber abzuwickeln, wenn dieser den Auftrag in fremdem Namen erteilt hat.


4. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.


5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, diese hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


II. Auftragsdurchführung, Kostenvoranschläge


1. Die Agentur ist berechtigt, die ihr in Auftrag gegebenen Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung von Dritten als ihre Erfüllungsgehilfen durchführen zu lassen. 


2. Aufträge an Werbeträger (z. B. zur Verteilung von Werbemitteln, zum Aushängen von Plakaten u. ä.) erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.


3. Soweit die der Agentur in Auftrag gegebenen Leistungen nach den dazu getroffenen Vereinbarungen nach Aufwand abzurechnen sind, sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Leistung Angebote bzw. Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten. Voraussetzung für die Durchführung der Leistung aufgrund des Kostenvoranschlages ist dessen Genehmigung durch den Auftraggeber. Übersteigt der jeweilige Aufwand eine Summe von 1.000,00 Euro nicht, bedarf die Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht der vorherigen Einholung von Kostenvoranschlägen und auch keiner vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber.


III. Rechnung, Preis, Zahlung, Verpackung, Aufrechnung


1. Die Rechnung ist sofort nach Abnahme bzw. Lieferung an den Auftraggeber zu Händen des Ansprechpartners des Auftraggebers zu senden.


2. Der vereinbarte Preis richtet sich nach den zugrundeliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Änderungen des Auftrags, die zu einem Mehraufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei erstellt die Agentur ein weiteres Angebot oder rechnet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, nach Aufwand zu ihren üblichen, leistungsbezogenen Stundensätzen ab.


3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.


4. Verpackungs- und Versandkosten, die zur Erfüllung eines Auftrags anfallen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


5. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 


6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.


7. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen.


8. Die Agentur behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart oder z.B. bei negativer Bonität, den Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse, Nachnahme oder Einzugsermächtigung auszuführen. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten oder einer falschen Lieferanschrift entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.


IV. Termine, Lieferfristen, Fixgeschäfte, Erfüllungsort


1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Aufträge, die sich auf die Gestaltung, Herstellung oder den Einkauf von Werbemitteln, Waren und IT-Serviceleistungen sowie die Umsetzung von Veranstaltungskonzepten beziehen, sind Fixgeschäfte (§§ 281, 323 BGB, § 376 HGB).


2. Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsverpflichtungen der Agentur setzt voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Die Agentur behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.


3. Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Grund und vermutlicher Dauer in Kenntnis zu setzen.


4. Die Agentur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.


5. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden. Bei IT-Serviceleistungen bestimmt der Auftraggeber die Art der Übergabe der jeweiligen Leistung. Diese erfolgt in einem jeweils durch den Auftraggeber zu bestimmenden Format.


6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Agentur berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich die Agentur vor. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware oder der zu erbringenden Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


7. Wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB handelt, haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt in dem Fall, in dem der Auftraggeber als Folge eines von der Agentur zu vertretenden Leistungsverzug berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.
 Die Agentur haftet ferner bei Leistungsverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der Agentur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 Auch soweit der von der Agentur zu vertretende Leistungsverzug auf schuldhafter Verletzung einer Vertragspflicht beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Ihre Schadensersatzhaftung ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
Im Übrigen kann der Auftraggeber im Falle eines von der Agentur zu vertretenden Leistungsverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Leistungswertes, geltend machen.
 Eine weitergehende Haftung für einen von der Agentur zu vertretenden Leistungsverzuges ist ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Agentur zu vertretenden Leistungsverzuges zustehen, bleiben unberührt.


V. Eigentumsvorbehalt, Entstehen von Rechten an Leistungen der Agentur


1. Die Agentur behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Daten, Gegenständen und Unterlagen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, bis zur umfänglichen Begleichung von Zahlungsrückständen Daten einzubehalten, Leistungen auszusetzen oder einzustellen und gelieferte Gegenstände und Unterlagen zurückzufordern. In der Rücknahme der gelieferten Gegenstände und Unterlagen durch die Agentur liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Nach Rücknahme der gelieferten Gegenstände und Unterlagen ist die Agentur zu deren Verwertung berechtigt. Der dabei erzielte Erlös ist, abzüglich angemessener Verwaltungskosten, auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.
Solange das Eigentum an den Vorbehaltsgegenständen und -unterlagen noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Auftraggeber die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollten die gelieferten Vorbehaltsgegenstände und -unterlagen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO benötigt. Soweit der Dritte nicht in der Lage sein sollte, der Agentur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Agentur entstandenen Ausfall.


2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Gestaltungsvorlagen, Modelle, Originalillustrationen usw.), die die Agentur erstellt oder erstellen lassen, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.


3. Im Übrigen entstehen Rechte an den Leistungen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, erst mit der vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Agentur aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftraggeber.


VI. Nutzungsrechte


1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Änderung der Entwürfe und Reinzeichnungen der Agentur sowohl in den Originalen als auch bei der Reproduktion über den vereinbarten Auftrag hinaus ohne deren ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung zu unterlassen. Er verpflichtet sich ferner, jede Nachahmung, auch in Teilen, der Entwürfe und Reinzeichnungen zu unterlassen. Bei jedem schuldhaften Verstoß gegen eine der vorgenannten Unterlassungsverpflichtungen ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten für die jeweils betroffenen Leistungen der Agentur vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, so gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) für die betroffene Leistung übliche Vergütung als vereinbart. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben unberührt. 


2. Sofern dem Auftraggeber Verletzungen der Urheberrechte der Agentur bekannt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur unverzüglich von den Verletzungen zu unterrichten.


3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur auf allen Vervielfältigungsstücken und in allen Veröffentlichungen der Leistungen der Agentur als deren Quelle zu nennen. Jede schuldhafte Verletzung dieses Rechts verpflichtet den Auftraggeber zum Schadensersatz. Als Ersatz für den entstandenen Schaden kann die Agentur eine Summe in Höhe (der für die betroffenen Leistungen vereinbarten Vergütung) verlangen. Ist eine solche nicht vereinbart, eine Summe in Höhe der nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) für die betroffene Leistung übliche Vergütung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt der Agentur die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.


VII. Abnahme, Mängelrügen, Mängelhaftung


1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 15 Tagen nach Ablieferung abgelehnt wird.


2. Die verpflichtende Abnahme und Berechnung einer Überproduktion durch beauftragte Produzenten ist bis zu 10% zulässig. Die Agentur wird die Interessen des Auftraggebers insofern vertreten, dass sie die Anwendung von Über- oder Minderproduktion auf die in Auftrag gegebenen Produktionsmengen nach Möglichkeit vermeidet.


3. Mängelrügen sind jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben und dem Auftragnehmer angezeigt werden. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.


4. Ist die Überprüfung des Leistungsergebnisses erfolgreich, erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich die Abnahme.


5. Die vollständige Zahlung einer von dem Auftragnehmer nach der Übergabe eines Leistungsergebnisses gestellten Rechnung durch den Auftraggeber gilt nicht als Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses.


6. Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.


7. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für alle Ansprüche wegen Mängeln, wenn die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


8. Die Agentur haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


9. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Agentur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


10. Soweit die Agentur bezüglich ihrer Leistungen oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an den Leistungen eintreten, haftet die Agentur allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.


VIII. Gesamthaftung


1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend in Ziffer VII. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.


2. Die Begrenzung nach Ziffer VIII.1. gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.


3. Soweit der Agentur gegenüber die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


IX. Verwendungsrecht


Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei.


X. Geheimhaltung


1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Aus der Kenntnis der vertraulichen Informationen und Unterlagen wird der Auftragnehmer im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte (insbesondere auf Vorbenutzung) herleiten.


2. Der Auftragnehmer darf das konkrete Arbeitsergebnis der vertraglichen Leistung zu eigenen Werbezwecken ganz oder teilweise verwenden.


3. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungspflicht seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.


XI. Datenschutz


1. Der Kunde ermächtigt die Agentur und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.


2. Die Agentur speichert und verwendet die Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen oder Neubestellungen. Die Kontaktdaten nutzt die Agentur nur für Informationsschreiben, und falls von dem Kunden gewünscht, für eigene Newsletter.


3. Die Agentur gibt keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten rein auf die Durchführung des Auftrags, also auf ein nötiges Minimum.


4. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.


XII. Gestaltungsfreiheit


1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. 


2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


XIII. Schlussbestimmungen


1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.


2. Sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart, genügt eine Übermittlung per E-Mail zur Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen.


3. Bei Abweichungen in Übersetzungen dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen.


4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, Traunstein.


5. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

Stephanskirchen, im März 2018

 
 
 
 
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